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Von Hauff Holding GmbH: BaFin untersagt die Ausübung der Stimmrechte und ordnet einen Zustimmungsvorbehalt an

Von Hauff Holding GmbH: BaFin untersagt die Ausübung der Stimmrechte und ordnet einen Zustimmungsvorbehalt an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ebenso hat die BaFin angeordnet, dass die von Hauff Holding GmbH nur mit der vorherigen Zustimmung der BaFin über ihre Anteile an dem Kreditinstitut verfügen darf.

Die von Hauff Holding GmbH hat einen Teil ihrer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut im Jahr 2024 verkauft. Der Verkauf wurde gestückelt vollzogen und dies wurde vertraglich vorab entsprechend vereinbart. Die Anteile wurden an einen Zwischenerwerber jeweils unterhalb der gesetzlich vorgegebenen 10 %-Schwelle einer bedeutenden Beteiligung veräußert. Der Zwischenerwerber veräußerte die Anteile unmittelbar weiter und erwarb im Anschluss erneut Anteile von der von Hauff Holding GmbH. Der Zwischenerwerber hat die Anteile aller erworbenen Tranchen an ihm nahestehende Unternehmen bzw. Personen weiterveräußert. Durch die gestückelte Transaktion wurde das erforderliche Inhaberkontrollverfahren umgangen.  

Im Zuge des Verkaufsprozesses wurden von der von Hauff Holding GmbH falsche Angaben gegenüber der BaFin gemacht. Die von Hauff Holding GmbH hat die BaFin erst über ihre Absicht zur Aufgabe der bedeutenden Beteiligung informiert, als bereits die Veräußerungsvorgänge in Teilen durchgeführt waren.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

Bedeutende Beteiligung

Unter dem Begriff „bedeutende Beteiligung“ versteht man das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Kreditinstituts. Inhaber von bedeutenden Beteiligungen müssen gem. § 2c KWG zuverlässig sein. Die Einhaltung der Anforderungen an Inhaber bedeutender Beteiligungen wird durch die BaFin überwacht.

Die Absicht des Erwerbs, des Verkaufs sowie auch der Erhöhung oder Reduzierung einer bedeutenden Beteiligung muss der BaFin gemäß den Vorgaben des § 2c Abs. 1 KWG angezeigt werden. Die BaFin prüft im Rahmen eines Inhaberkontrollverfahrens gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank unter anderem die Zuverlässigkeit des potentiellen Erwerbers. Der Vollzug des Erwerbsvorgangs ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt.

Gemäß § 2c Abs. 2 KWG kann die BaFin dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung in bestimmten Fällen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der BaFin verfügt werden darf. Im Falle der Untersagung bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der BaFin einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt.

Die Veröffentlichung der Maßnahmen erfolgt aufgrund der Vorgaben des § 60b Abs. 1 KWG.

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