Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 18. September 2025 zwei Geldbußen in Höhe von je 24.000 Euro gegen eine natürliche Person festgesetzt. Diese hatte es unterlassen, die Veränderung ihres Stimmrechtsanteils sowohl gegenüber dem Emittenten als auch gegenüber der BaFin mitzuteilen, und damit gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen.
Zum Hintergrund: Stimmrechtsmitteilungspflichten
Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an diesem Emittenten bestimmte Schwellenwerte berühren.
Ein Anteilseigner kann auch eine andere Person bevollmächtigen, seine Stimmrechte z.B. auf einer Hauptversammlung des Emittenten auszuüben. Wurde diese Person vom Anteilseigner uneingeschränkt bevollmächtigt, sind dem Bevollmächtigten die Stimmrechte des Anteilseigners zuzurechnen. Wenn diese Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren, ist der Bevollmächtigte gegenüber dem Emittenten und der BaFin mitteilungspflichtig.
Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Mitteilungspflichtige ein verbindliches Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.
Unterlässt es ein Mitteilungspflichtiger dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen, wenn seine Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten, verstößt er gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt für eine natürliche Person maximal zwei Millionen Euro.
Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz des Kapitalmarkts. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.
