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Misr Bank – Europe GmbH: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Misr Bank – Europe GmbH: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Der Jahresabschlussprüfer hatte über diverse gewichtige Mängel berichtet, die zum Großteil auf eine bereits erfolgte IT-Sonderprüfung zurückgehen. Betroffen waren neben dem Bereich IT (inkl. Feststellungen betreffend den Informationssicherheitsbeauftragten) unter anderem auch die Bereiche Risikomanagement und Treasury.

Die Maßnahme ist bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und umsetzen, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie bei der Misr Bank – Europe GmbH getan.

Auch die Veröffentlichung solch einer Maßnahme erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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