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Diversitätsanzeigen: BaFin konsultiert Allgemeinverfügung

Diversitätsanzeigen: BaFin konsultiert Allgemeinverfügung

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Konkret geht es um die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (European Banking AuthorityEBA) zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (GL/2023/08). Zielgruppe der Verfügung sind CRR-Kreditinstitute, die nach § 1 Absatz 3c Kreditwesengesetz (KWG) bedeutend sind. Die Konsultation läuft bis zum 21. Februar 2025.

Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen die in den Leitlinien genannten Informationen von teilnehmenden Instituten bis zum 30. April 2025 erheben und bis zum 15. Juni 2025 an die EBA übermitteln.

Aufsichtsbehörden müssen Daten zur Diversität erheben

Artikel 91 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2013/36/EU (CRD) verlangt, dass Aufsichtsbehörden Daten zur Diversität in Instituten erheben. Welche Daten erhoben werden müssen, spezifizieren die neuen Leitlinien. Sie werden in diesem Jahr zum ersten Mal angewendet. Die Anzeige ist künftig alle drei Jahre von ausgewählten Instituten einzureichen.

Der Gesetzgebungsprozess zur Anpassung des KWG und der Anzeigenverordnung (AnzV) konnte nicht zu den in den EBA Leitlinien vorgesehenen Meldefristen abgeschlossen werden. Daher ist eine Allgemeinverfügung nötig. Die Aufsicht informiert die weiteren teilnehmenden Institute individuell über ihre Teilnahme.

Die EBA hat die Liste der teilnehmenden Institute auf ihrer Website veröffentlicht.

Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 21. Februar 2025 unter Angabe des Geschäftszeichens „BA 51-FR 2123/00013#00008“ unter Konsultation-03-25@bafin.de oder postalisch unter Verwendung des Zusatzes BA 51 entgegen.

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