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Datenschutz ABC: G wie Grundsätze der Datenverarbeitung

Datenschutz ABC: G wie Grundsätze der Datenverarbeitung

Source: Deutsche Nachrichten
Die DS-GVO enthält in Art. 5 sechs Grundsätze, die der Verantwortliche gewährleisten muss: 

  • Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
  • Zweckbindung
  • Datenminimierung
  • Richtigkeit
  • Speicherbegrenzung
  • Integrität und Vertraulichkeit 
  • Rechenschaftspflicht

Nachfolgend möchten wir einen kurzen Überblick geben, was diese Grundsätze bedeuten und was der Verantwortliche zu beachten hat.

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