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Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe von BaFin und FIU zu Verdachtsmeldungen

Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe von BaFin und FIU zu Verdachtsmeldungen

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass Tatsachen vorliegen, die auf das Vorliegen der in § 43 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) genannten Sachverhalte – und damit auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – hindeuten. Die Orientierungshilfe soll dazu beitragen, die in diesem Zusammenhang wichtigen Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung besser einzuordnen.

Die Orientierungshilfe ergänzt die bisherigen Veröffentlichungen von FIU und BaFin. Grundlage sind die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum GwG der BaFin und die Allgemeinen Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts (Finanzsektor) der FIU.

Herrscht Unsicherheit, ob die in der Orientierungshilfe dargestellten Voraussetzungen für die Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 GwG erfüllt sind, muss das Institut im Zweifel eine Verdachtsmeldung abgeben. So regeln es die AuA im Allgemeinen Teil unter 10.3.

Die Verdachtsmeldepflicht ist ein zentraler Baustein, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und gehört zu den Hauptpflichten des GwG. Verstöße gegen diese Pflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

MIL OSI