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NORDWEST Handel AG: Fehler im IFRS-Konzernabschluss

NORDWEST Handel AG: Fehler im IFRS-Konzernabschluss

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die NORDWEST Handel AG hat in ihrer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse ausgewiesen, die ihr als geschäftsvermittelnde Agentin nicht zustanden. Ebenso hätte sie die zugehörigen Materialaufwendungen nicht ausweisen dürfen. Stattdessen hätte sie nur den geringeren Aufschlag auf die vermittelten Geschäfte als Umsatz für ihre Agententätigkeit ausweisen dürfen. Dies hätte sich nicht auf das Gesamtergebnis aus diesen Geschäften ausgewirkt.

Zudem hätte die NORDWEST Handel AG in den Erläuterungen des Konzernanhangs die Erlösschmälerungen für „Skonto und Umsatzrückvergütungen“, die sie ihren Fachhandelspartnern gewährte, den entsprechenden Umsatzkategorien nach Geschäftsart verursachungsgerecht zuordnen müssen.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.

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