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Oldenburgische Landesbank AG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel und Mängelbeseitigung an

Oldenburgische Landesbank AG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel und Mängelbeseitigung an

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Im Kreditgeschäft waren Prozesse im Geschäftsbereich Acquisition Finance betroffen. Die Oldenburgische Landesbank AG verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25 a Absatz 1 Kreditwesengesetzes (KWG).

Im Wertpapiergeschäft fehlten Strategien und Verfahren im Kontrollumfeld, die aufgrund der Art und des Umfangs des Wertpapiergeschäfts angemessen gewesen wären, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben zu begrenzen.

Die Bescheide der BaFin sind bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Oldenburgischen Landesbank AG mit Bescheid vom 30. Januar 2024 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Compliance im Wertpapiergeschäft

Wertpapierfirmen müssen Maßnahmen und Verfahren einführen, die das Risiko einer Missachtung von Vorschriften beschränken. Die Compliance-Beauftragten von Instituten müssen diese Maßnahmen und Verfahren überwachen. Wird ein Geschäftsmodell vielfältiger oder komplexer, muss ein Institut sein Kontrollumfeld entsprechend anpassen.

Die Veröffentlichung von Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG und in § 126 Wertpapierhandelsgesetz.

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