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Ostin Mansory: Keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierinstitutsgesetz

Ostin Mansory: Keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierinstitutsgesetz

Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ostin Mansory legt Verbraucherinnen und Verbrauchern verschiedene Vertragsdokumente vor, die als

– Kooperationsvertrag,
– Antrag auf Arbitrage und
– ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG – Internationale Börsen Arbitrage Session

bezeichnet sind.

In den Dokumenten wird teilweise missbräuchlich das Logo der BaFin verwendet. Bei Anlegerinnen und Anlegern soll damit der Eindruck erweckt werden, sie würden eine Genehmigung für ihre Finanzgeschäfte bei der BaFin einholen. Dies ist falsch.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Das sollten Sie wissen!

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

MIL OSI