Source: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Auch bei dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe waren Teile des Liquiditätsmanagements und Liquiditätsrisikomanagements nicht ordnungsgemäß. Die Gruppe verstößt damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG).
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Gruppen die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 und 3 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute und Gruppen müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein funktionierendes Liquiditätsmanagement und Liquiditätsrisikomanagement verfügen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation einer Gruppe Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass die betroffene Gruppe die Mängel beseitigt. Dies hat sie im vorliegenden Fall bei einer ihrer Aufsicht unterliegenden Gruppe getan.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
